Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Sie sind oder waren verheiratet, es ist keine Entscheidung zur elterlichen Sorge erfolgt, die Schule will Ihnen keine Auskunft geben? Sowohl während des Getrenntlebens als auch nach rechtskräftiger Scheidung verbleibt es bei der gemeinsamen Sorge, wenn nicht ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge gestellt wird. Beide Elternteile haben die gleichen Rechte, also auch Auskunftsrechte der Schule gegenüber.
Es besteht die gemeinsame Sorge, Ihr Ehepartner erteilt aber notwendige Unterschriften, beispielsweise zur Erstellung eines Personalausweises, nicht? Hat ein Antrag auf Übertragung der Alleinsorge Aussicht auf Erfolg? Sind Teilbereiche der elterlichen Sorge zu übertragen?
Sie waren mit der Mutter Ihres Kindes nicht verheiratet und möchten die gemeinsame Sorge mit der Mutter ausüben? Die Mutter weigert sich; hat ein gerichtliches Verfahren Aussicht auf Erfolg? Droht der Kindesvater Ihnen damit, die gemeinsame elterliche Sorge einzufordern und Sie wollen sich hiergegen zur Wehr setzen?
Ich berate Sie über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Ich unterstütze und begleite Sie außergerichtlich wie gerichtlich bis zum Abschluss eines etwaigen Verfahrens.
Denise Deges
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Königsallee 14
40212 Düsseldorf