Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Haben sich Ihre Hoffnungen und Träume auf eine gemeinsame Zukunft mit dem Ehepartner nicht erfüllt? Sind Ihr Ehegatte und Sie sich einig, sind die Scheidungsfolgen geregelt? Dann können Sie im Rahmen einer einverständlichen Scheidung geschieden werden. Voraussetzung ist der Ablauf des einjährigen Trennungsjahres, Ihr Ehegatte muss mit der Scheidung einverstanden sein, die Scheidungsfolgen müssen geregelt sein. Das Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung praktiziert werden. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren vermutet das Gesetz das Scheitern der Ehe, so dass es für diesen Fall einer Zustimmung des Ehegatten nicht bedarf. In beiden Fällen benötigt der Ehegatte keinen Anwalt.
Ist der Ehegatte mit der Scheidung nicht einverstanden und/oder sind die Scheidungsfolgen nicht geregelt, kann gleichwohl das Scheidungsverfahren nach Ablauf der einjährigen Trennungszeit anhängig gemacht werden.
Von Amts wegen wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, es handelt sich hierbei um die Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften. Unter Umständen haben Sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs durch notariellen Ehevertrag oder notariell erstellte Trennungs- und/oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen. Dies muss dem Gericht mitgeteilt, der Vertrag vorgelegt werden.
Sofern aus Ihrer Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sind, bleibt es auch nach Scheidung der Ehe bei der gemeinsamen Sorge. Es muss gerichtlich nichts unternommen werden.
Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich in allen Fällen nach dem Streitwert. Dieser richtet sich nach den beiderseitigen Einkünften der Ehegatten, sowie den vorhandenen Vermögenswerten.
Keine andere Angelegenheit als regelmäßig der Versorgungsausgleich wird zusammen mit der Scheidung im Scheidungsverfahren geregelt; jedes weitere Verfahren ist vielmehr durch gesonderten Antrag beim Familiengericht anhängig zu machen, mit jeweils eigenem Streitwert und zusätzlichen Kosten.
Um den Antrag beim zuständigen Familiengericht anhängig machen zu können, benötige ich folgende Unterlagen:
Sofern Sie Heirats- und Geburtsurkunden nicht in Ihren Händen haben, können Sie beim zuständigen Standesamt Abschriften aus dem Familienbuch beantragen. Sie können dort vorsprechen oder die Versendung online beantragen. Sofern Sie nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens zu tragen, kann ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt werden. Das VKH-Formular können sie hier herunterladen. Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung wird jedenfalls einer Person gewährt, die Empfänger von Hartz-IV-Leistungen ist.
Denise Deges
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Königsallee 14
40212 Düsseldorf